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OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe - 4 T 101/07
- LG Itzehoe - 4 T 102/07
- AG Pinneberg, 12.03.2007 - 42 XVII Sch 5991
- OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05
- OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07
- OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 135/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/07
Festsetzung einer Betreuervergütung: Zulässigkeit der sofortigen weiteren …
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05
Die Gegenstandswerte der Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betragen in der Sache 2 W 123/07 2 450, 80 EUR und in der Sache 2 W 135/07 984, 27 EUR. - BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 103/99
Zulässigkeit eines Rechtsmittels
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolgedessen auch dann unzulässig, wenn das Landgericht sich zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat (BayObLGZ 1999, 121; BayObLG Beschluss vom 01.02.2002 1 Z BR 15/02 - JURIS). - BayObLG, 08.08.2001 - 3Z BR 258/01
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05
Dagegen braucht die Nichtzulassung - als Regelfall - nicht ausdrücklich ausgesprochen zu werden (vgl. BayObLG Beschluss vom 08.08.2001 3 Z BR 258/01 - JURIS). - BayObLG, 20.10.1999 - 3Z BR 305/99
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05
Kommt das Beschwerdegericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, das die im Gesetz genannten Gründe eine Zulassung erfordern, hat es die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde - als gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall - in der Entscheidung ausdrücklich auszusprechen, sei es im Tenor oder in den Entscheidungsgründen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302 ; BayObLG Beschluss vom 20.10.1999 3 Z BR 305/99 - JURIS). - BayObLG, 01.02.2002 - 1Z BR 15/02
Auszug aus OLG Schleswig, 20.06.2007 - 2 W 123/05
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolgedessen auch dann unzulässig, wenn das Landgericht sich zu deren Zulassung nicht ausdrücklich geäußert hat (BayObLGZ 1999, 121; BayObLG Beschluss vom 01.02.2002 1 Z BR 15/02 - JURIS).